Maklerprovision
Höchstens zwei Monatsmieten ohne Vorauszahlungen für Heizung und Betriebskosten, aber mit Mehrwertsteuer, darf ein Makler für die erfolgreiche Vermittlung einer Mietwohnung verlangen. Voraussetzung ist, dass der Wohnungssuchende Mieter und der Vermittler einen Maklervertrag schließen, in dem die Maklertätigkeit und die Provisionshöhe festgelegt werden. Der Vertrag kann auch mündlich geschlossen werden. Im Streitfall muss der Makler den Inhalt der Vereinbarung und damit auch die Provisionshöhe beweisen. Bestellerprinzip Seit dem 1. Juni 2015 gilt flächendeckend in Deutschland bei der Wohnungsvermittlung das Bestellerprinzip. Wer den Makler bestellt, muss zahlen. Mieter werden ab 1. Juni nur noch in Ausnahmefällen die Maklerprovision übernehmen müssen. Bisher war es dagegen üblich, dass der Vermieter den Makler beauftragte, der Mieter ihn aber bezahlen tnusste. Sobald sich der Wohnungssuchende an einen Makler gewandt hatte, lies der sich eine Vereinbarung unterschreiben oder es kam ein mündlicher Vertrag zustande, wonach der Makler berechtigt war, die Provision vom Mieter zu fordern. Jetzt gibt es das Bestellerprinzip. Das funktioniert nach dem Motto: „Wer bestellt, der zahlt". Das bedeutet: Wendet sich der Vermieter an einen Makler und erteilt ihm den Auftrag, einen Mieter für seine Wohnung zu suchen, muss der Vermieter den Makler auch bezahlen. Mieter müssen die Maklerprovision seit dem 1. Juni allenfalls dann noch zahlen, wenn sie den Makler selbst beauftragt haben - schriftlich bzw. in Textform – und der Makler dann ausschließlich aufgrund dieses Auftrags tätig wird und eine Wohnung beschafft, über die der Mietvertrag schließlich zustande kommt. Voraussetzung ist also, dass der Makler auf „Bestellung" des Mieters, nach dessen Auftragserteilung tätig wird, beispielsweise dadurch, dass er dann eine Anzeige schaltet und sich daraufhin ein Vermieter mit einer passenden Wohnung meldet. Beweispflichtig für diesen Ablauf ist der Makler. Verlangt ein Makler, obwohl diese Voraussetzungen nicht vorliegen, trotzdem Provision vom Mieter, ist das unzulässig. Der Mieter kann seine Zahlung verweigern. Hat er bereits gezahlt, kann er sein Geld zurückfordern. Sein Anspruch verjährt erst nach 3 Jahren. Außerdem riskiert der Makler eine Geldbuße bis zur Höhe von 25.000 Euro. |
Mietkaution
Bei Beginn des Mietverhältnisses fordern Vermieter in aller Regel eine Mietsicherheit oder Mietkaution von ihren Mietern. Die Mietsicherheit darf nach Paragraph 551 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) höchstens drei Monatsmieten betragen, ohne Betriebskostenvorauszahlungen. Eine Mietsicherheit von drei Monatsmieten ist eine absolute Obergrenze, die unabhängig von der gewollten oder vereinbarten Mietdauer gilt. Auch wenn das Mietverhältnis zeitlich befristet ist, zum Beispiel auf ein Jahr, kann eine Mietsicherheit in Höhe von drei Monatsmieten vereinbart werden. Das Gesetz bestimmt keine Pflicht, Mietsicherheiten zu fordern oder zu zahlen. Nur für den Fall, dass sich Mieter und Vermieter auf die Stellung einer Mietsicherheit geeinigt haben, legt Paragraph 551 BGB fest, welche Kriterien zu beachten sind. Die Vorgaben gelten für alle Wohnraummietverhältnisse, auch für Untermietverträge: Danach kann die Mietsicherheit in drei Monatsraten gezahlt werden. Der erste Teilbetrag wird mit Beginn des Mietverhältnisses fällig. Der Vermieter muss den erhaltenen Kautionsbetrag auf ein Sonderkonto legen und mindestens mit den üblichen Sparzinssätzen verzinsen. Andere Formen der Mietkaution lässt das Gesetz ausdrücklich zu, zum Beispiel Sparbuchverpfändungen oder Bürgschaften. Voraussetzung ist aber auch hier immer, dass die Mietsicherheit höchstens drei Monatsmieten beträgt. Dagegen sind Vereinbarungen von Mietern und Vermietern über eine niedrigere Mietkaution, zum Beispiel in Höhe von einer oder zwei Monatsmieten immer zulässig. Wer bei Beginn des Mietverhältnisses eine Mietkaution zahlen muss, sollte darauf achten, einen Beleg oder eine Quittung zu erhalten. Fordert der Vermieter im Laufe der Mietzeit erneut die Zahlung der Mietkaution, muss der Mieter nachweisen können, dass er diese schon früher geleistet hat. Auch beim Auszug des Mieters drohen Gefahren. Behauptet der Vermieter, nie eine Mietsicherheit erhalten zu haben, ist der Mieter beweispflichtig. Nach dem Gesetz muss der Vermieter eine ihm als Sicherheit übellassene Geldsumme (Mietkaution) getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut anlegen. So soll sichergestellt werden, dass die Kaution vor dem Zugriff der Gläubiger des Vermieters gesichert ist. Die Kaution ist wie ein Treuhandvermögen zu behandeln. Der Vermieter muss für die Kaution ein treuhänderisches Sonderkonto anlegen. Voraussetzung ist dann aber, dass der Treuhandcharakter der Anlage für jeden Gläubiger des Vermieters erkennbar sein muss. Nur wenn die Kaution auf einem offen ausgewiesenen Sonderkonto (Mietkautionskonto) angelegt wird, sind z.B. auch Pfandrecht, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht der Banken ausgeschlossen. Dagegen ist es nicht ausreichend, wenn die Kaution nur auf einem Sparbuch angelegt wird, das nicht als Sonderkonto gekennzeichnet ist, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 324/14). Ein entsprechender Anspruch des Mieters endet erst nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgewähr der Mietkaution. Solange die Kaution nicht korrekt angelegt ist, steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an den Mieten in Höhe der Kaution zu. |
Vermieterkündigung
Wenn der Vermieter kündigen will, muss er - anders als der Mieter - einen Kündigungsgrund haben. Außerdem muss er je nach Wohndauer des Mieters gestaffelte Kündigungsfristen einhalten. Kündigungsgrund Eigenbedarf: Kein Eigenbedarf liegt vor, wenn
Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf Mieter haben Anspruch auf Schadensersatz, wenn ihr Vermieter bei der Kündigung den Eigenbedarf nur vorgetäuscht hat. Dieser Schadensersatzanspruch besteht in der Regel auch dann, wenn Mieter und Vermieter im Zuge des Rechtsstreits einen sogenannten Räumungsvergleich abgeschlossen haben erklärte der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 99/14). Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch des Mieters ist, dass der Vermieter schuldhaft eine Kündigung wegen eines in Wahrheit nicht bestehenden Eigenbedarfs ausspricht und dass ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem vorgetäuschten Eigenbedarf und dem geltend gemachten Schaden besteht. Dieser Zusammenhang entfällt nur, wenn Mieter und Vermieter durch gegenseitiges Nachgeben im Räumungsvergleich auch den Streit darüber beilegen, ob der Eigenbedarf tatsächlich bestand oder nur vorgetäuscht war. Bietet der Wortlaut des Vergleichs hierzu keine Anhaltspunkte, ist von einem stillschweigenden Verzicht auf Schadensersatzansprüche nur ausnahmsweise auszugehen, beispielsweise dann, wenn sich der Vermieter im Einzelfall zu einer substantiellen Gegenleistung verpflichtet, beispielsweise zur Zahlung eines namhaften Abstandsbetrages. Verwertungskündigung: Wird der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert und hat er hierdurch erhebliche Nachteile, kann er kündigen. Typische Fallbeispiele sind:
Die Verwertungskündigung dient nicht dazu, die Renditeerwartungen des Vermieters zu verbessern. Entscheidend ist, dass der Vermieter darlegen und beweisen kann, dass die derzeitige Vermietung keine angemessene wirtschaftliche Verwertung ist, dass er ohne eine Kündigung erhebliche Nachteile erleiden würde. Sozialklausel: Mieter können einer berechtigten Vermieterkündigung wegen Eigenbedarfs, Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung oder einer Pflichtverletzung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Voraussetzung ist, dass die Beendigung des Mietverhältnisses für sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Sonderthema Umwandlung in Eigentumswohnungen: Miethäuser können in Eigentumswohnungen aufgeteilt werden. Dann ist der Eigentümer/Vermieter nicht mehr Eigentümer des ganzen Hauses. Es wird separates Eigentum für jede Wohnung gebildet, für Mieter erhöht sich das Kündigungsrisiko. Vorkaufsrecht: Um eine Entscheidungsgrundlage zu haben, muss der Mieter natürlich wissen, was im Kaufvertrag steht. Deshalb muss ihm der Vermieter oder der Käufer den Inhalt des Kaufvertrages mitteilen und ihn dabei auch darauf hinweisen, dass ihm ein Vorkaufsrecht zusteht, sonst macht er sich schadensersatzpflichtig. Kein Vorkaufsrecht besteht, wenn der Vermieter die Wohnung an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft. Nicht selten kommen Beauftragte des Vermieters/Verkäufers persönlich beim Mieter vorbei und verlangen eine kurzfristige Entscheidung über das Vorkaufsrecht. Einen solchen (nicht nur zeitlichen) Druck wollte der Gesetzgeber nicht. Deshalb sind Vereinbarungen, die für den Mieter nachteilig sind, unwirksam. Das gilt insbesondere für einen vorweggenommenen Verzicht auf das Vorkaufsrecht. Kündigungssperrfrist: Die Sperrfrist beträgt mindestens drei Jahre. Die einzelnen Bundesländer haben jedoch die Möglichkeit, Gemeinden (oder Teile einer Gemeinde) festzulegen, in denen eine längere (maximal zehnjährige) Kündigungssperrfrist gilt. Voraussetzung für eine solche Festlegung ist, dass in diesen Gebieten die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Die Kündigungssperrfrist beginnt mit vollendetem Eigentumserwerb, also Grundbucheintragung. Dabei ist auf den ersten Erwerber abzustellen, denn für weitere Erwerber beginnt die Frist nicht neu zu laufen. Eine vor Ablauf der Sperrfrist ausgesprochene Eigenbedarfskündigung ist unwirksam. Nach Ablauf der Sperrfrist kann der Vermieter kündigen, dann beginnt jedoch erst die konkrete Kündigungsfrist des Mieters, die sich nach der Wohndauer richtet. Besonderer Schutz: Während der Kündigungssperrfrist sind nicht nur Eigenbedarfskündigungen ausgeschlossen; der Vermieter kann sich in dieser Zeit auch nicht darauf berufen, dass er an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert werde. Teilkündigung: Eine Teilkündigung, das heißt die scheibchenweise Kündigung einzelner Teile der Mietsache, ist gesetzlich ausgeschlossen. Das bedeutet, ist eine Garage zusammen mit der Wohnung vermietet worden, ist eine separate Kündigung der Garage unmöglich. Wohnung und Garage können nur gemeinsam gekündigt werden, es gelten die Kündigungsschutzbestimmungen für Wohnräume. Aber es gibt eine Ausnahme: Will der Vermieter Räume oder Grundstücksteile dazu nutzen, neue Mietwohnungen zu schaffen, darf er „nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume" einzeln kündigen. Gemeint sind Speicher, Kellerräume, Abstellräume, Garten, Stellplätze usw. Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund: Bei schwersten Vertragsverletzungen des Mieters kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Dann müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht eingehalten werden. Das bedeutet, der Mieter muss kurzfristig, innerhalb angemessener Frist, das heißt innerhalb eines Monats, ausziehen. Bleibt der Mieter wohnen, muss der Vermieter auf Räumung klagen. Erst mit dem Urteil in der Hand kann er die Vollstreckung, das heißt die Räumung des Mieters betreiben. Die fristlose Kündigung des Vermieters muss schriftlich erfolgen, und der Kündigungsgrund muss im Kündigungsschreiben angegeben werden.
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MieterkündigungWill der Mieter einen unbefristet abgeschlossenen Mietvertrag kündigen, gelten die gleichen formalen Anforderungen wie bei einer Vermieterankündigung. Das bedeutet, die Kündigung muss schriftlich erfolgen, an alle Vermieter adressiert sein und von allen Mietern persönlich unterschrieben werden. Eine telefonische Kündigung oder Kündigung per Fax bzw. Email reicht nicht aus. Zwar müssen Mieter - anders als Vermieter - keine Gründe für die Kündigung nennen, Kündigungsfristen müssen aber auch sie einhalten. Dabei spielt die Dauer des Mietverhältnisses keine Rolle. Mieter können grundsätzlich mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Ist im Mietvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, muss immer zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung selbst muss dem Vermieter bis zum dritten Werktag des Monats zugehen, wenn dieser Monat noch bei der Dreimonatsfrist mitzählen soll. Will der Mieter zum 30. Juni kündigen und ausziehen, muss die Kündigung dem Vermieter also spätestens am 4. April vorliegen. Haben Mieter und Vermieter einen Zeitmietvertrag oder einen zeitlich befristeten Kündigungsausschluss vereinbart, muss sich der Mieter an diese Vereinbarung halten und kann nicht zwischenzeitlich kündigen. Anders nur wenn er ein so genanntes Sonderkündigungsrecht hat, zum Beispiel weil der Vermieter die Miete erhöht oder modernisieren will. Das Recht zur fristlosen Kündigung greift nur in Ausnahmefällen, wenn die normale Abwicklung des Mietverhältnisses unzumutbar wäre, beispielsweise wenn Gesundheitsgefahren drohen oder trotz Mahnung der Vermieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung nicht sicherstellt. |
Kleinreparaturen
Nach dem Gesetz ist der Vermieter für große und kleine Reparaturen im Haus und in der Wohnung zuständig. Allerdings kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass der Mieter für die Beseitigung von Bagatellschäden selbst zahlen muss. Derartige Kleinreparaturen dürfen höchstens 90 bis 100 Euro kosten. Die Reparatur selbst muss sich auf Teile der Mietsache beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters unterliegen. Gemeint sind beispielsweise der tropfende Wasserhahn oder Schäden an Duschköpfen usw. Außerdem muss in der Kleinreparaturklausel eine Obergrenze für alle Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres genannt werden, beispielsweise 8 Prozent der Jahresmiete. Der Mieter muss die Handwerker nicht selbst beauftragen, er muss nur zahlen. |
Möblierung
Mieter sind nicht verpflichtet, Möbelstücke 5 bis 10 cm von der Außenwand entfernt aufzustellen. |
Videoüberwachung
Wenn der Vermieter im Hauseingangsbereich Kameras oder eine Videoüberwachungsanlage installiert, ist das normalerweise unzulässig. Jeder Hausbewohner, aber auch jeder Besucher, muss sich kontrolliert fühlen. Deshalb sind derartige Überwachungen auch als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mieter zu betrachten. |
Trocknungsgeräte
Müssen zur Entfeuchtung von Wasserschäden wochenlang Trocknungsgeräte in der Wohnung aufgestellt werden, ist die Wohnungsnutzung für den Mieter unzumutbar. Die Miete ist um 100 Prozent gemindert, entschied das Amtsgericht Schöneberg (109 C 256/07). |
Funkgesteuerte Ablesegeräte
Der Vermieter kann vom Mieter nicht verlangen, den Einbau von funkgesteuerten Heizkostenablesegeräten zu dulden. Erst recht muss der Mieter hierfür keine Zusatzkosten bezahlen, entschied jetzt das Landgericht Hamburg (334 S 1/08). Der Vermieter wollte in der Wohnung des Mieters funkgesteuerte Ablesegeräte einbauen und forderte zwecks Montage den Zugang zur Wohnung. Zu Unrecht, so das Landgericht Hamburg. Beim Einbau der Funkablesegeräte handele es sich weder um eine Instandsetzungs- noch um eine Modernisierungsmaßnahme, die vom Mieter zu dulden sei. Die vorhandenen Ablesegeräte waren funktionstüchtig, sie genügten den gesetzlichen Anforderungen und konnten den Verbrauch hinreichend präzise erfassen. Vorteil der funkgesteuerten Geräte sei lediglich, dass der Verbrauch nicht mehr persönlich durch einen Mitarbeiter abgelesen werden müsste. Eine größere Ablesegenauigkeit, die den Einbau gerechtfertigt hätte, konnte das Gericht nicht feststellen. Mieter müssen ein neues Erfassungssystem nur ausnahmsweise dann bezahlen, wenn das alte System auf Grund einer Heizungsmodernisierung nicht mehr einsetzbar ist. |
Bei Breitbandkabelanschluss kein Anspruch auf Parabolantenne
Ist ein Breitbandkabelanschluss vorhanden haben Mieterauchdarm keinen Anspruch auf die Installation einer Parabolantenne, wenn sie Fernsehprogramme in HO-Qualität empfangen wollen (BGH VIII ZR 275/09). Der Bundesgerichtshof gab dem Vermieter Recht, der die Beseitigung der auf dem Balkon der Mietwohnung aufgestellten Parabolantenne gefordert hatte. Die Karlsruher Richter betonten, es sei eine Abwägung notwendig zwischen dem Informationsrecht des Mieters aus Artikel 5 des Grundgesetzes und dem Eigentumsrecht des Vermieters aus Artikel 14 des Grundgesetzes. Der BGH geht davon aus, dass dem Informationsbedürfnis des Mieters in der Regel bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen wird, dass der Vermieter einen Breitbandkabelanschluss bereitstellt, der den Empfang von Programmen in genügender Zahl und Qualität qewährleistet. |