Satzung des Babelsberger Mietervereins e.V.

In der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 22. Oktober 2016  (*)

Die Satzung des Babelsberger Mietervereins kann auch hier heruntergeladen werden.

 

§ 1 Name, Stellung und Sitz des Vereins

(1) Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss von interessierten Mietern, nicht gewerblichen Nutzern und selbstnutzenden Eigentümern zur Wahrnahme und Vertretung ihrer sozialen Interessen und Rechte in Miet-, Nutzungs- und anderen Wohnangelegenheiten.

(2) Der Verein ist rechtsfähig. Er führt den Namen "Babelsberger Mieterverein eingetragener Verein" mit der Kurzbezeichnung "BMV e.V.". Unter diesem Namen nimmt er am Rechtsverkehr und am übrigen gesellschaftlichen Leben teil. Der Verein ist dem Landesverband Mieterbund Land Brandenburg e.V. und durch diesen dem Deutschen Mieterbund e.V., Sitz Berlin, angeschlossen. Auf der Grundlage des § 3 Abs. 6 der Satzung des Deutschen Mieterbundes verwendet der Verein im Geschäfts- und sonstigen öffentlichen Verkehr die Bezeichnung „Deutscher Mieterbund Babelsberger Mieterverein e.V.“

(3) Der Sitz des Vereins ist Potsdam (Stadtteil Babelsberg).

 

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

(1) Der Babelsberger Mieterverein e.V. setzt sich vor allem ein für

  • ein verfassungsmäßig garantiertes Grundrecht auf Wohnraum;

  • eine sozial und ökologisch orientierte Neubau-, Sanierungs-, Wohnungs- und Mietpolitik im Land Brandenburg und in der Stadt Potsdam mit dem Ziel, angemessenen, bezahlbaren Wohnraum für alle Bevölkerungsschichten und Einkommensgruppen zu sichern;

  • die Bewahrung, den Schutz und die wirtschaftliche Nutzung des kommunalen Eigentums an Wohngebäuden und Wohnungen;

  • einen dem Bedarf entsprechenden öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau;
  • eine wirksame Mitbestimmung der Mieter, nicht gewerblichen Nutzer und selbstnutzenden Eigentümer an der Gestaltung der Wohn- und Freizeitbedingungen im Stadtgebiet;

  • die strikte Wahrung und den Schutz der Rechte der Mieter, nicht gewerblichen Nutzer und selbstnutzenden Eigentümer, die Einhaltung der Bestimmungen des Miet- und Nutzungsrechts an Wohnungen, Grundstücken und Grundstücksteilen sowie eine darauf gerichtete wirksame staatliche und gesellschaftliche Kontrolle.

(2) Dazu widmet sich der BMV e.V. besonders folgenden Aufgaben:

  • Mitwirkung bei der Neuerarbeitung und Veränderung von Gesetzen, Verordnungen und anderer Entscheidungen des Miet-, und Nutzungsrechts durch das Einbringen von Vorschlägen und Stellungnahmen;

  • Zusammenwirken mit zeitweiligen Bürgerinitiativen und Interessengemeinschaften zur konstruktiven Mitgestaltung der Stadtentwicklung und Wohnbedingungen sowie zum Schutz der Interessen der Mieter, nicht gewerblichen Nutzer und selbstnutzenden Eigentümer;

  • Beratung von Mitgliedern des Vereins in ihren Wohnungs- und Grundstücksangelegenheiten zur Wahrung und Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Vermietern, Grundstückseigentümern, staatlichen Organen und anderen Einrichtungen;

  • Vermittlung einer Vertretung der Mitglieder des Vereins in Miet- und Nutzungsverhältnisse betreffenden Rechtsgeschäften und bei Gerichts- und Verwaltungsverfahren;

  • Vermittlung von Rechtskenntnissen auf den genannten Gebieten.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des BMV e.V. kann jede natürliche Person im Sinne des § 1 Abs. 1 ab vollendetem 18.Lebensjahr werden, die sich für seine Ziele und Aufgaben einsetzen will, schriftlich ihren Beitritt gegenüber dem Vorstand erklärt und Beiträge gem. § 5 Abs.2 und 3 zahlt (beitragspflichtige Mitgliedschaft). Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der Beitrittserklärung und des Beitrittsbeitrages.

(2) Volljährige Personen, die mit dem beitragspflichtigen Mitglied in der gleichen Wohnung in einem gemeinsamen Haushalt leben, können Mitglied werden ohne Beiträge zu zahlen (beitragsfreie Mitgliedschaft), wenn sie das gegenüber dem Vorstand ausdrücklich erklären. Die beitragsfreie Mitgliedschaft ist an das Bestehen der beitragspflichtigen Mitgliedschaft gebunden, zu der sie erklärt wurde.

(3) Mit den Beitrittserklärungen erkennen die beitragspflichtigen und nicht beitragspflichtigen Mitglieder die Satzung des BMV e.V. an. Mit den Beitrittserklärungen ist die Einwilligungserklärung gem. §§ 4, 4a Bundesdatenschutzgesetz zur Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten entsprechend dem „Beschluss zur Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten für die Arbeit des Babelsberger Mietervereins e.V.“ abzugeben. Ohne eine solche Einwilligung kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.

(4) Mitglied kann nicht sein oder werden, wer als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter von Wohngebäuden oder Wohnungen diese vermietet, verpachtet oder anderweitig gegen Entgelt zur Nutzung überlässt. Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag nach billigem Ermessen über Ausnahmen zu entscheiden, wenn das Mitglied zugleich Mieter in einem Wohnungsmietverhältnis ist.

(5) Jedes beitragspflichtige und nicht beitragspflichtige Mitglied hat das Recht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, zu wählen und gewählt zu werden und die kostenlosen und gebührenpflichtigen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Die Inanspruchnahme dieser Rechte ist ausgeschlossen, solange das beitragspflichtige Mitglied mehr als ein halbes Jahr mit dem Beitrag im Rückstand ist.

(6) Für Streitigkeiten über das Mitgliedschaftsverhältnis ist der Gerichtsweg zulässig.

 

§ 3 a) Beendigung der Mitgliedschaft durch Kündigung oder Ausschluss

(1) Die beitragspflichtige Mitgliedschaft endet mit der Abgabe einer schriftlichen Kündigung durch das Mitglied gegenüber dem Vorstand oder durch schriftliche Kündigung des Vorstandes gegenüber dem Mitglied. Die Kündigung ist mit Vierteljahresfrist für das Ende des Kalenderjahres zulässig. Das Mitglied kann nicht für einen früheren Termin als zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Beitrittsjahr kündigen. Der Vorstand hat das Recht zu kündigen, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.

(2) Die beitragsfreie Mitgliedschaft endet

a) mit dem Ende der beitragspflichtigen Mitgliedschaft, an die sie gebunden ist, oder
b) mit der Auflösung des gemeinsamen Hausstandes mit dem beitragspflichtigen Mitglied oder
c) durch Erklärung des nicht beitragspflichtigen Mitgliedes.

Im Falle des Buchst. b sind sowohl das beitragspflichtige als auch das nicht beitragspflichtige Mitglied verpflichtet, dem Vorstand des BMV e.V. die Auflösung des gemeinsamen Hausstandes unverzüglich mitzuteilen. Wenn das beitragspflichtige Mitglied die Wohnung verlässt ohne seine Mitgliedschaft auf eine neue Wohnung umzumelden, kann eines der nicht beitragspflichtigen Mitglieder die beitragspflichtige Mitgliedschaft fortsetzen.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schwerwiegend gegen diese Satzung verstößt und der Arbeit, dem Vermögen oder dem Ansehen des Vereins Schaden zufügt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung, zwischen den Mitgliederversammlungen der Vorstand. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, vor der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

 

§ 3 b) Fortsetzung oder Beendigung der Mitgliedschaft bei Tod des Mitglieds

(1) Tritt im Falle des Todes des beitragspflichtigen Mitglieds der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte oder Lebensgefährte gem. § 563 (1) BGB in das Mietverhältnis ein oder wird es gem. § 563 a BGB mit ihm fortgesetzt, geht die beitragspflichtige Mitgliedschaft auf diesen über, wenn er bisher eine beitragsfreie Mitgliedschaft hatte. Der Ehepartner oder Lebensgefährte kann bis spätestens 3 Monate nach dem Tod des beitragspflichtigen Mitgliedes erklären, dass er die beitragspflichtige Mitgliedschaft nicht übernimmt. Die Mitgliedschaft endet in diesem Fall zum Ende des Kalendervierteljahres, in dem die Mitteilung dem Vorstand zugeht.

(2) Treten im Falle des Todes des beitragspflichtigen Mitglieds andere Personen gem. § 563 (2) in das Mietverhältnis ein, kann eine von ihnen beantragen, dass die beitragspflichtige Mitgliedschaft von ihr fortgesetzt wird, wenn sie bisher eine beitragfreie Mitgliedschaft hatte. Der Antrag muss dem Vorstand innerhalb von 3 Monaten nach dem Tod des beitragspflichtigen Mitglieds zugehen.

(3) Ist keiner der Fälle der Absätze 1 oder 2 gegeben, endet die Mitgliedschaft mit dem Tod des beitragspflichtigen Mitgliedes.

 

§ 4 Die Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
     
  • Der Vorstand

  • Die Finanzprüfungsgruppe.

(2) Das oberste Organ des BMV e.V. ist die Mitgliederversammlung. Sie nimmt die Rechenschaftsberichte des Vorstandes sowie die Berichte der Finanzprüfungsgruppe entgegen und fasst Beschlüsse zu den Berichten, zum Jahresabschluss und zur Entlastung des Vorstandes sowie zu grundsätzlichen Fragen der Aufgaben und Arbeitsweise des Vereins. Sie ist ausschließlich zuständig für Beschlüsse zur Änderung bzw. Neufassung der Satzung, zur Änderung der Beitragssätze, zum Zusammenschluss mit anderen Vereinen oder zur Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Finanzprüfungsgruppe. Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Abstimmung, sofern nicht die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einstimmig eine offene Abstimmung beschließen. Die Mitgliederversammlung soll in der Regel einmal im Jahr stattfinden. Eine Mitgliederversammlung mit Neuwahlen muss für spätestens einen Monat nach Ablauf der dreijährigen Wahlperiode von Vorstand und Finanzprüfungsgruppe einberufen werden. Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen durch Veröffentlichung in der Mieterzeitung des DMB, durch Aushang in der Geschäftsstelle und durch Veröffentlichung im Internet einberufen.
Bei Neuwahl des Vorstandes  führt der bisherige Vorstand den Verein solange, bis der neue rechtmäßig gewählte Vorstand im Vereinsregister eingetragen wurde.
Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder das fordern. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.
 

(3) Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Er wählt aus seiner Reihe den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den Schatzmeister. Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins. Er kann für bestimmte Aufgaben ständige oder zeitweilige Kommissionen und Arbeitsgruppen aus Mitgliedern des Vereins bilden. Der Vorstand vertritt den Verein im Rechtsverkehr. Die Vertretung im Rechtsverkehr wird durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam wahrgenommen. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.

(4) Der Vorstand regelt die Geschäftsführung durch Beschluss. Er kann beschließen, dass

a) ein Mitglied des Vorstandes die Aufgaben der Geschäftsführung wahrnimmt oder
b) eine nicht dem Vorstand angehörende Person zum Geschäftsführer bestellt wird.

Der Beschluss zu a) bedarf der schriftlichen Einwilligung des Vorstandsmitgliedes, dem die Aufgaben der Geschäftsführung übertragen werden.

Eine mit dem Beschluss zu b) zum Geschäftsführer bestellte Person soll Mitglied des Vereins sein; sie darf nicht Mitglied der Finanzprüfungsgruppe sein.

Das mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsführung betraute Vorstandsmitglied bzw. der Geschäftsführer vertritt den Verein im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse im Rechtsverkehr.

Übernimmt ein Mitglied des Vorstandes die Aufgaben der Geschäftsführung, so erhält er dafür eine Vergütung. Näheres bestimmen die Geschäftsordnung und der Anstellungsvertrag.

(6) Der Finanzprüfungsgruppe obliegt die Prüfung der Kassen- und Buchführung des Vereins. Sie soll aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Sie wählt aus ihrer Reihe einen Vorsitzenden der Finanzprüfungsgruppe. Sie ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig und dem Vorstand auf Verlangen zu ihren Feststellungen auskunftspflichtig. Die Mitglieder der Finanzprüfungsgruppe dürfen nicht dem Vorstand oder einem anderen Leitungsorgan des Vereins angehören.

 

§ 5 Eigentum, Vermögen und Finanzen des Vereins

(1) Eigentum und Vermögen des BMV e.V. werden aus den Beiträgen und anderen Leistungen der Mitglieder sowie aus Zuwendungen als anteilloses Gesamteigentum gebildet. Es darf nur für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden. Näheres bestimmt die Finanzordnung.

(2) Der Beitrittsbeitrag beträgt 5,00 EUR je beitragspflichtiges Mitglied. Er kann erlassen werden, wenn das Mitglied den Verein zum Bankeinzug der Mitgliedsbeiträge ermächtigt.

(3) Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Seine Höhe wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung in der Finanzordnung festgelegt. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit.

(4) In der Finanzordnung kann festgelegt werden, dass für bestimmte Leistungen von den Mitgliedern Gebühren erhoben werden.

(5) Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

(6) Der BMV e.V. unterzieht sich über die Prüfungen durch die Prüfungsgruppe des Vereins gem. § 4 (6) dieser Satzung hinaus der Finanzprüfung und -kontrolle durch die Prüfungsorgane des Landesverbandes Mieterbund Land Brandenburg e.V.

 

§ 6 Beratung und Vertretung der Mitglieder

(1) Der BMV e.V. berät und unterstützt die Mitglieder in Miet- und Nutzungsangelegenheiten. Er führt regelmäßig Rechtsberatungen durch und gewährt Unterstützung in außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinander-setzungen im Rahmen der dafür geltenden Rechtsvorschriften. Für die Vertretung in Gerichtsprozessen vermittelt er auf Wunsch die Vertretung durch Rechtsanwälte.

(2) Die Beratungen sind für die Mitglieder unentgeltlich. Für darüber hinausgehende Leistungen der Unterstützung und vollmachtlichen Vertretung in der außergerichtlichen Auseinandersetzung durch Beauftragte des BMV e.V. werden Gebühren erhoben, wenn das in der Finanzordnung vorgesehen ist. Für eine Prozess- bzw. Verfahrensvertretung durch Rechtsanwälte oder andere dafür zuständige Institutionen oder Personen, sind an diese die dafür in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Vergütungen durch die Mitglieder zu zahlen, soweit sie nicht durch die Rechtsschutzversicherung gem. Abs. 3 übernommen werden.

(3) Die Mitglieder des BMV e.V. sind im Rahmen der Bestimmungen des Rechtsschutz-Gruppenversicherungs-vertrages mit der DMB Rechtsschutzversicherung AG auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) für Mietrechtsstreite prozesskostenversichert. Der anteilige Beitrag zu dieser Versicherung wird zusammen mit dem Mitgliedsbeitrag gezahlt. Hat das Mitglied bei Beginn der Mitgliedschaft bereits eine andere Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, die Mietrechtsstreitigkeiten einschließt, kann es auf den Beitritt zur Gruppen-Rechtsschutzversicherung des DMB verzichten. Der Mitgliedsbeitrag wird in diesem Fall angemessen herabgesetzt. Das gilt auch für solche Mitglieder, für deren Rechtsstreite aus Nutzungs- oder Eigentumsverhältnissen die Rechtsschutzversicherung des DMB nicht eintritt. Näheres regelt die Finanzordnung.

 

§ 7 Haftung des Vereins

(1) Der BMV e.V. haftet nur mit dem Eigentum und Vermögen des Vereins.

(2) Der BMV e.V. haftet für Pflichtverletzungen durch Mitarbeiter und Mitglieder des Vereins in der Geschäfts- und Beratungstätigkeit im Rahmen der dafür geltenden Rechtsvorschriften. Der Vorstand schließt für diese Personen eine Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung ab.

(3) Für von ihm vermittelte Berater oder Prozess- bzw. Verfahrensvertreter haftet der BMV e.V. nicht. Eine Haftung für schuldhaftes Verhalten solcher Personen in ihrer Beratungs- oder Vertretungstätigkeit ist gegen diese nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften geltend zu machen.

 

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Die geänderte und ergänzte Fassung der Satzung des Babelsberger Mietervereins e.V. wurde durch die Mitgliederversammlung vom 20. Mai 2006 beschlossen. Sie tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam in Kraft. Der Tag des Inkrafttretens wird durch Aushang in der Geschäftsstelle, auf der Internetseite des BMV e.V. und in der Mieterzeitung bekannt gemacht.

(2) Soweit vor Inkrafttreten dieser Neufassung Ehepartner nach der bisherigen Fassung der Satzung nicht beitragspflichtige Mitglieder geworden sind, gelten die Regelungen des § 3 Abs. 1 Satz 6 und § 3 Abs. 3 letzter Satz der bisherigen Fassung weiter, sofern sie nicht binnen 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Fassung erklären, dass sie die nicht beitragspflichtige Mitgliedschaft aufgeben. Waren andere Personen nach der bisherigen Fassung nicht beitragspflichtige Mitglieder, erlischt deren Mitgliedschaft mit Inkrafttreten der Neufassung. Sie können den Fortbestand dieser Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 2 (Neufassung) erklären, wenn die dort genannten Voraussetzungen gegeben sind.

 

 


 

(*) Vgl. zu den vorherigen satzungsmäßigen Regelungen:

(1) Statut des BMV e.V. – Beschluss der Gründungsversammlung vom 28.04.90; eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam (damals Kreisgericht Potsdam-Stadt) am 16. Mai 1990 unter der Nr.63, geändert durch

  • Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.09.90 zu §§ 3 Abs.1, 2, 3, 4 und 5, eingetragen in das Vereinsregister am 10.09.91;

  • Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.09.91 zu §§ 2 und 4; eingetragen in das Vereinsregister am 02.02.93.

 

(2) Neufassung der Satzung des BMV e.V. durch Beschluss der l. Ordentlichen Delegiertenversammlung vom 15.05.93, in das Vereinsregister eingetragen am 25.03.94, geändert durch

  • Beschluss der III. Ordentlichen Delegiertenversammlung vom 27.05.95 zu § 3, eingetragen in das Vereinsregister am 04.09.1997;

  • Beschluss der XI. Ordentlichen Delegiertenversammlung vom 15.05.2004 zu § 4, eingetragen in das Vereinsregister am 26.10.2004.

  • Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.05.2006 zu § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7 und § 8, eingetragen in das Vereinsregister am 24.07.2006.

  • Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 12. Oktober 2009 zur Änderung § 4 Abs. 5 der Satzung, eingetragen in das Vereinsregister am 15.04.2010

  • Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12. Mai 2012 zur Änderung § 4 Abs. 2 der Satzung, eingetragen in das Vereinsregister am 20.11.2012

  • Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22. Oktober 2016 zur Änderung § 4 der Satzung, eingetragen in das Vereinsregister am 28.02.2017